Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Kaufverträge
§ 1 Allgemeines
Sämtliche Angebote, Verkäufe und sonstige Rechtsgeschäfte der Firma Fliesenwelt Ollarius e.K., im folgenden Verkäuferin genannt, erfolgen ausschließlich auf Grund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, im folgenden AGB genannt. Die AGB gelten auch für alle künftigen Angebote, Verkäufe und sonstigen Rechtsgeschäfte, auch wenn diese AGB nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden.
Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn die Verkäuferin die Abweichungen schriftlich bestätigt
Abweichenden AGB des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
Offensichtliche Irrtümer, Schreib-und Rechenfehler sind nicht verbindlich.
§ 2 Vertragsschluss und Vertragserfüllungspflicht
Die Verkäuferin behält sich vor, ohne Angabe von Gründen von Angeboten zurückzutreten.
Vertragliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Angebote werden erst mit schriftlicher Wiederholung wirksam. Mündliche Vereinbarungen werden aber auch wirksam bei Lieferung und Übergabe der Ware.
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, hält sich die Verkäuferin an Angebote und die angebotenen Preise 2 Monate gebunden, wobei die Frist mit dem Tag der Erstellung des Angebotes beginnt.
Sollte der Käufer Zeichnungen und Pläne vorlegen und die Mitarbeiter der Verkäuferin bitten, daraus Massen zu ermitteln, erfolgt die Massenermittlung als reine Gefälligkeit nach bestem Wissen, aber ohne Haftung für das Ergebnis.Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass er verpflichtet ist, die Richtigkeit der gefälligkeitshalber ermittelten Massen vor Ort selbst zu überprüfen.
Die Verkäuferin ist für die Erfüllung der von ihr geschlossenen Verträge selbst von der Belieferung durch Dritte abhängig. Daher erfolgen sämtliche Vertragsabschlüsse einschließlich der Zusage von Lieferzeiten unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Auch bei Untergang der Sache ohne Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und bei unverschuldeten Liefer-und Leistungsverzögerungen ist die Verkäuferin berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Käufer Schadensersatzansprüche, egal aus welchen Rechtsgründen , zustehen.
Die Verkäuferin erfüllt ihre Verpflichtung zur sorgfältigen Bearbeitung des Auftrages durch zeitnahe Bestellung der Ware. Sie ist nicht verpflichtet, Verzugsschäden zu ersetzen, wenn sie ihre Verpflichtung erfüllt hat. Bei verspäteter Lieferung bleibt derKäufer zur Abnahme und zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet, soweit der Käufer nicht nachweist, dass die Annahme der verspäteten Lieferung für ihn kein Interesse mehr hat und für ihn unzumutbar ist.
Sollte die Lieferung einer Ware aus einem Auftrag, der die Lieferung mehrerer Produkte zum Inhalt hat, ohne Verschulden der Verkäuferin unmöglich sein oder unmöglich werden, bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen.
Liefer-und Leistungsverzögerungen oder Lieferausfälle auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die der Verkäuferin die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen -hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw. auch wenn sie beim Lieferanten der Verkäuferin Wirkung zeigen –hat die Verkäuferin nicht zu vertreten.
Die Verkäuferin ist zu Teilleistungen und Teillieferungen berechtigt, soweit damit keine Erhöhung der Kosten für den Käufer verbunden ist.
§ 3 Preise
Die Angebotspreise berücksichtigten jeweils die zum Zeitpunkt des Angebotes geltenden gesetzlichen Steuern und Abgaben, insbesondere die geltende Mehrwertsteuer. Sollten zum Zeitpunkt der Lieferung geänderte steuerliche Bedingungen gelten, ist die Verkäuferin berechtigt, die Angebotspreise an die zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Steuer-und Abgabesätze anzupassen und den Bruttopreis zu verlangen, der sich aus dem angebotenen Nettobetrag zuzüglich dem zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Steuer-und Abgabesatz zusammensetzt.
Die Preise verstehen sich ab Lager der Verkäuferin am Geschäftssitz der Firma.
Bei einem Auftragsvolumen von unter 100 € netto ist die Verkäuferin berechtigt, einen Mindermengenzuschlag in Höhe von 10,00 € netto zu erheben.
Bei Nachbestellungen besteht kein Anspruch auf Einräumung der Preise aus früheren Bestellungen der gleichen Ware, weil die Selbstbelieferung der Verkäuferin nicht immer zu den Preisen des vorangegangenen Auftrages sichergestellt ist; insbesondere sind zusätzlich entstehende Fracht-und anderweitige Lieferkosten bei Nachbestellungen zu berücksichtigen.
Bei vereinbarter Anlieferung der Ware an einen vom Käufer angegebenen Ort entstehen Transportkosten gemäß Vereinbarung.
§ 4 Lieferung
Die Lieferung erfolgt grundsätzlich durch Übergabe der Ware in den Geschäftsräumen der Verkäuferin. Damit geht die Gefahr der Verschlechterung und des Unterganges der Ware auf den Käufer über (einschließlich Verladerisiko). DerKäufer trägt ab Übergabe derWare die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass von der Ware keine Gefahr ausgeht und diese verkehrssicher unter Beachtung aller gesetzlichen Bestimmungen transportiert wird.
Sollte die Anlieferung der Ware vereinbart worden sein, wird diese an einem mit einem Lkw zumutbar erreichbaren Platz, den der Kunde angibt, ebenerdig abgesetzt. Damit gilt die Anlieferverpflichtung erfüllt und die Gefahr geht auf den Käufer über. Für die Wahl des Abladeortes haftet nur der Käufer.
Sollte der Fahrer des Lkw, der die Lieferung vornimmt, erklären, dass der vom Käufer genannte Abladepunkt nicht mit dem Lkw der Verkäuferin erreichbar sei, hat der Käufer einen anderen Abladeplatz zu nennen, der von dem Lkw problemlos erreicht werden kann.
Die Verbringung der Ware von der Abladestelle des LKW zu einem vom Käufer benannten Ort erfolgt nur, wenn eine solche weitere Verbringung der Ware schriftlich bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.
Paletten und Sonderverpackungen werden gesondert berechnet.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt Eigentum der Verkäuferin, bis sie vollständig bezahlt wurde. Der Einbau ist erst zulässig nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises. Bis dahin verwahrt der Käufer das Eigentum der Verkäuferin unentgeltlich. Der Käufer haftet für die von ihm verwahrte Ware, auch wenn diese auf Grund leichter oder leichtester Fahrlässigkeit oder höhere Gewalt oder Zufall oder durch das Verschulden Dritter beschädigt oder zerstört wird.
§6 Zahlung
Soweit nichts anderes vereinbart ist der Kaufpreis bei Abholung bzw. bei Lieferung der Ware ohne Skontoabzug fällig. Die Mitarbeiter der Verkäuferin einschließlich der Auslieferungsfahrer haben Inkassoberechtigung.
Jede andere Zahlungsweise bedarf der schriftlichen Vereinbarung bei Auftragserteilung. Die Verkäuferin behält sich vor, angemessene Abschlagszahlungen geltend zu machen.
Bei Zahlungsverzug ist die Verkäuferin berechtigt, angemessene Mahnkosten sowie Verzugszinsen geltend zu machen.
§ 7 Warenrückgabe
Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Rückgabe gekaufter Waren, da die Verwendung von Restmengen nicht garantiert ist und die Preise auf die Abnahme der Gesamtmenge kalkuliert sind.
Bei Verkauf von Waren aus dem Lagersortiment der Verkäuferin kann die Geschäftsleitung im Einzelfall der teilweisen Rücknahme zustimmen, wenn die Ware im einwandfreien Zustand mit ordnungsgemäßer Verpackung ohne Kosten der Verkäuferin übergeben wird. Der Wert der zurückgenommenen Ware wird abzüglich angemessener Rücknahmekosten in Höhe von mindestens 20% des Warenwertes gutgeschrieben, wobei der Mindestbetrag des Abzuges für Rücknahmekosten 30 € netto beträgt.
§ 8 Standard bei Nachlieferung
Der Kunde wird ausdrückliche darauf hingewiesen, dass bei Nachbestellungen trotz Verwendung der gleichen Produktbezeichnungen keine Sicherheit besteht, dass die nachbestellte Ware im Farbton, Kalibrierung, Sortierung und in weiteren relevanten Produkteigenschaften dem ursprünglich gekauften Gegenstand identisch ist. Entsprechende Abweichungen stellen keinen Mangel dar.
§ 9 Gewährleistung
Die Verkäuferin gewährleistet die Freiheit der gelieferten Ware von Sachmängeln entsprechend dem allgemeinen Standard und das Vorhandensein der Beschaffenheitskriterien laut Herstellerangaben.
Ansprüche aus dem abgeschlossenen Vertrag verjähren grundsätzlich 1 Jahr nach Gefahrübergang, soweit nicht Kraft Gesetzes zwingend längere Fristen vorgeschrieben sind.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe der Ware, bei Teillieferung mit Übergabe der Teilmenge.
Der Käufer verpflichtet sich, die Ware umgehend zu prüfen und Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Die Mängelanzeige hat in jedem Fall vor dem Einbau und vor der Verlegung des gekauften Materials zu erfolgen. Spätestens beim Einbau ist der Käufer verpflichtet, selbst oder durch Dritte die Ware sorgfältig auf vermeintliche Mängel zu überprüfen. Erhöht sich der Schaden dadurch, dass fehlerhaftes Material eingebaut wurde, obwohl der Fehler bei notwendiger Sorgfalt vor dem Einbau hätte erkannt werden können, haftet die Verkäuferin nicht für die Aufwendungen und Schäden, die über den reinen Materialwert der fehlerhaften Lieferung hinausgehen.
Im Fall des Vorliegens einer begründeten Mängelrüge behält sich die Verkäuferin vor, mangelfreie Ware nachzuliefern oder den gezahlten Kaufpreis zu erstatten.
Die Verkäuferin übernimmt keine Gewähr für Schäden, die durch Verletzung von Verlege-und Pflegeanweisungen und Verlege-und Pflegeregeln entstehen und die dadurch entstehen, dass erkennbar mangelhaftes Material eingebaut wurde.
§ 10 Haftungsbeschränkung
Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber der Verkäuferin und gegen deren Erfüllungs-und Verrichtungsgehilfen, egal aus welchem Rechtsgrund ist ausgeschlossen, soweit nicht die Verkäuferin oder deren Erfüllungs-und Verrichtungsgehilfen Vorsatz oder grob fahrlässiges Handeln zur Last gelegt werden kann.
II. Werklieferungsverträge , insbesondere Erbringung von handwerklichen Leistungen
§ 7 Haftungsbeschränkung
Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber der Auftragnehmerin und gegenüber den Erfüllungs-und Verrichtungsgehilfen der Auftragnehmerin ist ausgeschlossen, soweit nicht der Auftragnehmerin und deren Erfüllung-und Verrichtungsgehilfen Vorsatz oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt werden kann.
III. Gemeinsame Bestimmungen für Kaufverträge und Werklieferungsverträge
§ 1 Geltendes Recht
Unabhängig vom Wohnort und Geschäftssitz des Vertragspartners vereinbaren die Vertragsparteien, dass das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet.
§ 2 Gerichtsstandsvereinbarung
Liegen die Voraussetzung für eine Gerichtsstandsvereinbarung vor, ist der Gerichtsstand für alle wechselseitigen Ansprüche das zuständige Gericht für den Sitz der Firma Fliesenwelt Ollarius e.K. d.h. das Landgericht Gießen oder das Amtsgericht Gießen.
§ 3 Datenspeicherung
Der Vertragspartner der Firma Fliesenwelt Ollarius e.K. gestattet dieser im Rahmen der Angebotsbearbeitung, Auftragsabwicklung und Abrechnung, die erforderlichen Daten mit EDV zu verarbeiten und zu speichern. Die Bekanntgabe der Personendaten zur Erstellung eines Angebotes und der Bestellung stellen eine ausdrückliche Zustimmung zur entsprechenden Speicherung dar.
Die Bekanntgabe der persönlichen Daten beinhaltet die Zustimmung der Nutzung dieser Daten zur Verwendung für eigene Werbezwecke der Firma Fliesenwelt Ollarius e.K..
§ 4 Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen, unabhängig davon, ob es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen oder individuelle Vereinbarung handelt, berührt nicht die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung oder Regelung gilt die gesetzliche Regelung unter Berücksichtigung des mit dem Vertrages verbundenen wirtschaftlichen Zwecks.
Buseck, im April 2022
Montag - Freitag 10:00 - 18:00 Uhr
Samstag 10:00 - 15:00 Uhr
Sonntag 10:00 - 14:00 Uhr
(keine Beratung, kein Verkauf)
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